Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats vor allem bei Betriebsänderungen ist seit Jahrzehnten eines der umkämpften Problemfelder des Betriebsverfassungsrechts. Insbesondere bei Betriebsänderungen geht es dabei um die Frage, ob das Unternehmen eine Betriebsänderung trotz Widerstands des Betriebsrats und obwohl es die Rechte des Betriebsrats auf Information und Beratung missachtet, die Betriebsänderung einseitig umsetzen kann oder ob der Betriebsrat nach arbeitsgerichtlicher Prüfung verhindern kann. Diese Frage ist deshalb so wichtig, weil der Betriebsrat nur dann eine einstweilige Verfügung bekommt und Entlassungen oder Versetzungen verhindern kann, wenn man einen allgemeinen Unterlassungsanspruch bei § 111 BetrVG bejaht.
Zwar besteht nach h.M. ein allgemeiner Unterlassungsanspruch bei Verletzungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG und bei Störungen der Betriebsratstätigkeit, z.B. durch Drohungen, Vergünstigungen zukünftig nicht mehr zu gewähren, wenn der Betriebsrat in einem Konflikt nicht einlenkt.
Ausserdem hat das BetrVG in § 23 BetrVG einen besonderen Unterlassungsanspruch geregelt, der aber einen groben Verstoß voraussetzt.
Ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG liegt aber (nur) dann vor, wenn es sich objektiv um eine erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Verletzung von Rechten des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt (BAG Beschluß vom 29.02.2000, AP BetrVG 1972 zu § 87 Lohngestaltung Nr. 105). Demgemäß scheidet eine grobe Pflichtverletzung dann aus, wenn der Arbeitgeber bei schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen eine vertretbare Rechtsauffassung vertritt (vgl. auch BAG Beschluß vom 08.08.1989, AP BetrVG 1972 zu § 95 Nr. 18).
Es ist aber streitig, ob sich aus den §§ 111 ff. BetrVG ein Anspruch des Betriebsrats, bzw. Gesamtbetriebsrats auf Unterlassung von Betriebsänderungen bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung ergibt.
für den Unterlassungsanspruch: u.a. LAG München, Beschluß vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08; LAG Hamm, Beschluß vom 21.08.2008 - 13 TaBVGa 16/08, LAG Hamm, Beschluss vom 30.05.2008 - 10 TaBVGa 9/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08; LAG Hamm, Beschlüsse vom 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07 und 13 TaBVGa 16/0; LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - 13 TaBVGa 8/08; LAG Niedersachsen Beschluss vom 04.05.2007 - 1 TaBVGa 57/07 -; LAG Hamm, Beschluß vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03; LAG Thüringen, Beschluß vom 18.08.2003 - 1 Ta 104/03; LAG Thüringen vom 26.09.2000 – LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 17; ArbG Köln, Beschluß vom 28.05.2008 - 9 BVGa 16/08; ArbG Flensburg, Beschluß vom 24.01.2008 - 2 BV Ga 2/08; LAG Hamburg vom 13.11.1981 – DB 1982, 1522 und vom 26.06.1997 – NZA-RR 1997,296 sowie vom 27.06.1997 – LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 15; LAG Frankfurt vom 27.06.2007 - 4 TaBVGa 137/07; LAG Frankfurt vom 21.09.2004, 4 TaBVGa 131/04; LAG Frankfurt vom 21.09.1982 – DB 1983, 613; LAG Berlin 07.09.1995 – NZA 1996, 1284; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz § 111 BetrVG, Randziffer 131 ff; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 10. Auflage, §§ 112, 112 a, Rn 23; Fabricius/Oetker, 7. Aufl., § 111 Rz. 189 ff.; Heither, Festschrift für Däubler, 1999, S. 338; Matthes, RDA 1999, 178; Matthes, Festschrift für Dieterich, 1999, S. 355; Zwanziger, BB 1998, 477; Pflüger, DB 1998, 2062; Dütz, AuR 1998, 181;
dagegen: u.a. LAG Köln, Beschluß vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 30.03.2006 - 11 TaBV 53/05; 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04 -; Beschluß vom 28.03.1989 - 3 TaBV 6/89; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 19.11.1996 - 8 Ta 223/95 -; Beschluß vom 27.03.2003 - 13 TaBV 88/02 - n.v.; Beschluß vom 13.12.2001 - 13 TaBV 50/01; LAG München Beschluß vom 24.09.2003, NZA-RR 2004, 536; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 30.11.2004 - 11 TaBV 18/04 - n.v..
offengelassen von Landesarbeitsgericht Köln, Beschluß vom 05.03.2009 - 5 TaBVGa 1/09
Argumente dafür (Landesarbeitsgericht München, Beschluß vom 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08):
"aa. Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch gegen eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, solange unter den Betriebspartnern kein Interessenausgleich abgeschlossen wurde bzw. solange die Interessenausgleichsverhandlungen nicht abgeschlossen sind. Allein auf diese Weise ist eine effektive Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der ihm durch §§ 111, 112 BetrVG zugewiesen Aufgaben möglich. Nur so kann er nach erfolgter Information in der nach § 111 Satz 1 BetrVG zwingend vorgesehenen Beratung die von ihm zu vertretenden Arbeitnehmerinteressen argumentativ einführen und deren Berücksichtigung im Entscheidungsfindungsprozess ermöglichen. Eine Verneinung des Unterlassungsanspruches bedeutete dagegen, den Betriebsrat hinsichtlich seiner Informations- und Beratungsrecht, einschließlich der Möglichkeit, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu ersuchen (§§ 111 Satz 1, 112 Abs. 2 BetrVG) und/oder ggf. die Einigungsstelle seinerseits anzurufen, schutzlos zu stellen (im Ergebnis ebenso z.B. LAG Hamburg v. 20. 9. 2002 - 6 Sa 95/01; LAG Hamm v. 30. 4. 2008 - 13 TaBVGa 8/08; LAG Hamm v. 30. 7. 2007 - 13 TaBVGa 16/07; LAG Hamm v. 30. 7. 2007 - 10 TaBVGa 17/07, AuR 2008, 117; LAG Schleswig-Holstein v. 20. 7. 2007 - 3 TaBVGa 1/07, NZA-RR 2008, 188; LAG Thüringen v. 18. 8. 2003 - 1 Ta 104/03, LAGE BetrVG 2001 § 111 Nr. 1; LAG Thüringen v. 29. 6. 2000 - 1 TaBV 14/00, LAGE BetrVG 1972 § 111 Nr. 17; ebenso DKK/ Däubler , BetrVG 11. Aufl., § 112, 112a Rz. 23; ähnlich Lobinger , ZfA 2004, 101, der allerdings eine „Standschaft“ des Betriebsrats für die Beschäftigten annimmt; teils einschränkend Richardi/ Annuß , BetrVG 11. Aufl., § 111 Rz. 168, bis zum Abschluss der Beratung des Betriebsrats nach § 111 Satz 1 BetrVG; Matthes , Festschrift für Wlotzke, 1996, S. 393, 405).
aaa. Der Verweis der Gegenansicht auf § 113 Abs. 3 BetrVG, wonach von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleich beanspruchen können, sofern mit dem Betriebsrat weder ein Interessenausgleich abgeschlossen noch die Interessenausgleichsverhandlung zu Ende betrieben wurde, geht fehl. Damit entsteht allein ein individualrechtlicher Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer, der jedoch nicht geeignet ist, die kollektiven Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Betriebsverfassung zu sichern (ebenso LAG Hamm v. 30. 4. 2008, a.a.O.).
bbb. Schließlich bestätigt die richtlinienkonforme Auslegung des §§ 111 ff. BetrVG, dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch zu gewähren. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2002/14/EG v. 11. März 2003 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der EU (nachfolgend RL 2000/14/EG) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, ein geeignetes Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe die in Art. 4 RL 2000/14/EG genannten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte durchgesetzt werden können. Ferner fordert Art. 8 Abs. 2 RL 2000/14/EG die Statuierung angemessener Sanktionen. Der nationale Gesetzgeber hat diese Richtlinie innerhalb der 3-jährigen Umsetzungsfrist nicht umgesetzt, weswegen ihre Inhalte im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen sind. Dieses vom europäischen Recht geforderte Nebeneinander verfahrenssichernder Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gebietet, dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch neben dem individualrechtlichen Nachteilsausgleichanspruch zu gewähren (ebenso LAG Hamm v. 30. 4. 2008, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein v. 20. 7. 2007, a.a.O.; Richardi/ Annuß , a.a.O.; Fauser/Nacken , NZA 2006, 1136, 1142 ff.; Reichold , NZA 2003, 289, 298; a.M. Fitting , a.a.O.).
ccc. Insoweit ist auch keine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs bis zum Abschluss der nach § 111 Satz 1 BetrVG erforderlichen Beratung gegeben (so aber Richardi/ Annuß , a.a.O.; Matthes , a.a.O.). Wenngleich der Betriebsrat keinen Anspruch auf den Abschluss eines Interessenausgleichs hat, kann er doch im Interessenausgleichsverfahren weitergehend als in einer vorangegangenen bloßen Beratung, etwa durch die Vermittlung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, die Interessen der Beschäftigten zu wahren suchen und ggf. auch wahren. Auch diesen weitergehenden Anspruch gilt es zu sichern."
Argumente dagegen (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluß vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09):
Nach der Auffassung der zweiten Kammer des Landesarbeitsgericht Köln besteht in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht und mit weiteren Entscheidungen des LAG Köln vom 15.08.2005 (11 Ta 298/05, n.v.), 01.09.1995 (13 Ta 221/95); 19.06.2000 (2 Ta 155/00, n. v.), 23.10.2000 (8 TaBV 72/00, n. v.), 30.04.2004 (5 Ta 1667/04), und vom 05.05.2004 (9 Ta 170/04 -, n. v.) kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen.
"Bereits der Gesetzeswortlaut lässt an keiner Stelle auch nur andeutungsweise erkennen, dass der Gesetzgeber bei Betriebsänderungen dem Betriebsrat/ Gesamtbetriebsrat einen Unterlassungsanspruch einräumen wollte. Aus § 111 Abs. 1 BetrVG ergibt sich vielmehr lediglich ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats. Die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflichten sind in § 113 BetrVG (Nachteilsausgleichsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer) und in § 121 BetrVG (bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Pflichten aus § 111 BetrVG) geregelt.
Weitere gesetzliche Regelungen bestehen nicht.
Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich - wovon das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - auch nicht zwingend aus der Struktur und der Funktion der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen bei Betriebsänderungen.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Beschl. vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG) entschieden, dass Unterlassungsansprüche auch als selbständige, einklagbare Nebenansprüche ohne gesetzliche Normierung bestehen können. Es ist indes zu beachten, dass nicht jede Verletzung von Rechten des Betriebsrats ohne weiteres auch zu einem Unterlassungsanspruch führt. Vielmehr kommt es auf die einzelnen Mitbestimmungstatbestände und deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung sowie die Art der Rechtsverletzung an.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung bei Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG einen Unterlassungsanspruch im wesentlichen deshalb bejaht, weil § 87 BetrVG die erzwingbare Mitbestimmung regelt und der Gesetzgeber einen betriebsverfassungswidrigen Zustand in diesem Bereich nicht dulden wollte. Deshalb ist es konsequent, dem Betriebsrat im Rahmen des § 87 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung der unwirksamen Maßnahme zuzuerkennen.
Demgegenüber ist das Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei der Entscheidung über das Ob und Wie einer Betriebsänderung nicht als erzwingbares Mitbestimmungsrecht ausgestaltet. Eine Verletzung der Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG hat nicht die Unwirksamkeit der Betriebsänderung zur Folge. Der Betriebsrat muss unterrichtet und es muss mit ihm beraten werden. Die unternehmerische Maßnahme bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Gemäß § 112 Abs. 4 S. 2 BetrVG vermag zudem der Spruch der Einigungsstelle nur die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über einen Sozialplan, nicht aber diejenige über einen Interessenausgleich zu ersetzen.
Das gesetzlich geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 BetrVG unterscheidet sich mithin in seiner Struktur und seiner Funktionsweise beträchtlich von dem in § 111 ff. BetrVG geregelten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.11.2004, a.a.O., m.w.N.).
Es ist daher nicht widersprüchlich, dass der Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahmen hat, obwohl auch ein solcher Anspruch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist; ein solcher aber im Bereich der §§ 111 ff. BetrVG zu verneinen ist.
Hinzu kommt, dass auch die Umstände des Gesetzgebungsverfahrens anlässlich der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 gegen einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Bereich der §§ 111 ff. BetrVG sprechen und damit auch der anzunehmende Wille des Gesetzgebers entgegensteht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.11.2004, a.a.O.; LAG Sachsen-Anhalt Beschl. vom 30.11.2004 - 11 TaBV 18/04 -).
Insoweit hat nämlich die SPD-Fraktion in ihrer Anfrage vom 09.12.2000 (BT-Drucks. 14/4071, dort unter Ziff. 17) ausdrücklich gefordert, dass anlässlich der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes neben einem Verbot von Betriebsänderungen vor Beendigung eines Interessenausgleichsverfahrens auch ein Anspruch des Betriebsrats auf Verhinderung der Betriebsänderung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in das Gesetz aufgenommen werden müsse. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in seiner Stellungnahme vom 06.0.2001 (BT-Drucks. 14/5213) empfohlen, diesen Antrag abzulehnen. Dieser Beschlussempfehlung ist der deutsche Bundestag ausweislich des Protokolls der 164. Sitzung vom 05.04.2001, dort Tagesordnungspunkt 3 b, gefolgt; d.h. er hat den Antrag (BT-Drucks. 14/4071) abgelehnt. Dies erfolgte, obwohl - wie oben anhand der Nachweise aus der Rechtsprechung dargelegt - bereits zu diesem Zeitpunkt die hier streitgegenständliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung und auch in der Literatur kontrovers beantwortet wurde. Es kann daher derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzgeberische Wille für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs spricht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.11.2004, a.a.O.)."
Nach richtiger Auffassung und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf jedoch nicht die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs einer besonderen Begründung, sondern dessen Verneinung, weil dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden kann, dass er rechtswidriges Verhalten sanktionslos hinnehmen will (BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 13/96 - AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972).
Die Praxis zeigt zum einen, dass Betriebsräte häufig übergangen werden, insbesondere nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet werden. Das kann übrigens nach § 121 BetrVG ein Bussgeld von bis zu 10.000 Euro auslösen.
Die Praxis zeigt aber auch, das Betriebsräte nicht immer entschlossen genug reagieren, wenn sie übergangen werden. Bei eigenem Zaudern droht die sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Anderseits muß man sich auch nicht wundern, wenn die Gerichte einen Unterlassungsanspruch ablehnen, wenn sie den Eindruck haben, der Betriebsrat verzögere willkürlich das Verfahren zur Erzielung einer Einigung.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Autor des Handbuchs: "Beteiligungsrechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung", Bund-Verlag
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